Unsere Positionen

Die Landesarbeitsgemeinschaft veröffentlicht zu ihren Arbeitsthemen Forderungs- und Positionspapiere. Diese werden in Arbeitsgruppen diskutiert und erarbeitet.

Kernforderungen der Landesarbeitsgemeinschaft Hessischer Frauen- und Gleichstellungsbüros

Stellungnahme zur Änderung der Integrationskursverordnung –

Wegfall von Sprachkursen und frauenfördernden Maßnahmen

Die Bundesregierung hat am 27. November 2024 zur Effizienzsteigerung der Integrationskurse die von der Bundesministerin des Innern und für Heimat vorgelegte „Fünfte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung“ beschlossen. Die Kursarten Jugendintegrationskurse und Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse werden mit einer Übergangsphase seit dem 01.05.2025 eingestellt. Eine Wiederholung der B1-Prüfung ist nach der Neuregelung nur noch für Teilnehmende an einem Alphabetisierungskurs oder an einem Kurs mit besonderem sprachpädagogischen Förderbedarf (künftige Kursvariante „Kurs für gering Literalisierte“) möglich. 

Die Bundesregierung hat am 27. November 2024 zur Effizienzsteigerung der Integrationskurse die von der Bundesministerin des Innern und für Heimat vorgelegte „Fünfte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung“ beschlossen. Die Kursarten Jugendintegrationskurse und Eltern- bzw. Frauenintegrationskurse werden mit einer Übergangsphase seit dem 01.05.2025 eingestellt. Eine Wiederholung der B1-Prüfung ist nach der Neuregelung nur noch für Teilnehmende an einem Alphabetisierungskurs oder an einem Kurs mit besonderem sprachpädagogischen Förderbedarf (künftige Kursvariante „Kurs für gering Literalisierte“) möglich.

Das B1-Niveau gilt als Nachweis für ausreichende Sprachkenntnisse im Einbürgerungsverfahren. In der Regel ist das Sprachniveau B2 Eintrittstor bei Arbeitgeber*innen für eine Ausbildung oder für eine qualifizierte Berufsausübung. Ein niedriges Sprachniveau erschwert die Wahrnehmung von Förderangeboten aus den Bereich SGB II (AVGS-Angebote, Coaching oder FbW).

Im kommunalen Kontext erwarten wir in Folge dieser Änderungen weitreichende arbeitsmarktpolitische und gesellschaftliche Konsequenzen. Es stellt sich die Frage, inwieweit es wirklich zielführend ist, Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt künftig nicht mehr auf die angesprochenen Zielgruppen zuzuschneiden Es ist abzusehen, dass die neuen Regelungen zu einer allgemeinen Verzögerung von Integrationsprozessen und zu einem längeren Verbleib im sozialen Sicherungssystem führen wird. Zusätzlich besteht die Gefahr, dass im Zuge von Ermöglichungsstrategien zukünftig überdurchschnittlich viele Migrant*innen als Analphabet*innen oder gering Literalisierte eingestuft werden könnten und somit in Bezug auf Bildungsgrad und berufliche Qualifikation ggf. eine folgenschwere Fehletikettierung erfahren. Gerade vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels kann eine solche Entwicklung nicht wünschenswert sein!

Insbesondere ist aus gleichstellungspolitischer Perspektive zu befürchten, dass die eingeschränkten Möglichkeiten zum Spracherwerb als grundlegende Qualifizierungsvoraussetzung für den Arbeitsmarkt vor allem Frauen negativ betreffen werden. Frauen mit Migrations- und Fluchtgeschichte sind in ihrer Teilhabe aufgrund von Sprachbarrieren, mangelnden Kinderbetreuungsangeboten und fehlenden Qualifizierungsmöglichkeiten immer noch stark benachteiligt. Sie benötigen in besonderem Maße eine lebenslagenorientierte Ansprache sowie vereinbarkeitsfreundliche Angebote der Qualifizierung.

Für viele zugewanderte Frauen sind daher Sprachkurse ein entscheidender Schritt zur Integration. Sie ermöglichen den Zugang zu Bildung, Arbeit und gesellschaftlicher Teilhabe. Besonders frauenspezifische Kurse bieten einen geschützten Raum, in dem Frauen ihre Sprachkenntnisse verbessern, Selbstvertrauen gewinnen und sich auf die besonderen Herausforderungen ihrer Lebenssituation einstellen können. Der Wegfall dieser Kurse bedeutet, dass viele Frauen weiterhin mit Sprachbarrieren kämpfen werden, was ihren Zugang zu einer existenzsichernden Erwerbsarbeit blockiert und ihre gesellschaftliche Teilhabe insgesamt stark einschränkt. Kritisch ist hierbei überdies auch zu sehen, dass wichtige Beratungsangebote wie Fachstellen für Alleinerziehende im Zuge der neuen Verordnung in Teilen ebenfalls schon gestrichen worden sind.

Eine geringere Sprachkompetenz erschwert indes nicht nur die Integration in den Arbeitsmarkt, sondern erhöht auch die Gefahr der sozialen Isolation und kann langfristig zu Armut und Abhängigkeit führen. Gleichzeitig ist es erwiesen, dass eine unabhängige Existenzsicherung für Frauen die nachhaltigste Prävention vor häuslicher Gewalt darstellt. Das Vorhalten von entsprechenden Hilfesystemstrukturen in diesen Problemlagen dürfte die Kosten für Sprachkurse in der Summe um ein Vielfaches übersteigen.

Der Fachkräftemangel verschärft die Situation dahingehend, dass qualifizierte Frauen eine wichtige Ressource für den Arbeitsmarkt sind. Wenn sie durch fehlende Sprachförderung nicht ausreichend unterstützt werden, gehen wertvolle Potenziale verloren. Die explizite Reduzierung der frauenspezifischen Integrationsangebote sowie der Wegfall von Wiederholungsprüfungen gefährdet damit nicht nur die soziale Teilhabe der Frauen, sondern langfristig auch die Zukunft des deutschen Wirtschaftssystems.

Wir weisen hiermit nachdrücklich auf die umfassenden Folgen dieser Fehlentwicklung hin, die am tatsächlichen Effizienzgedanken vorbeigeht und mehr Kosten produziert sowie zusätzlich eine unwürdige Degradierung sowie ungebotene Härte mit sich bringt. Als Interessenvertretung für geschlechtliche Chancengleichheit und wirtschaftliche wie soziale Teilhabegerechtigkeit fordert die BAG daher dringend dazu auf, die vorgenommen sowie geplanten Kürzungen zu überdenken und die Bedeutung frauenspezifischer Integrationsangebote anzuerkennen. Es ist notwendig, in die Sprachförderung zu investieren, um Chancengleichheit zu gewährleisten und die Integration zu fördern.

Unsere Handlungsforderungen:

  • Beibehaltung bzw. Wiedereinführung der Möglichkeit für alle, den B.1-Kurs nach etwaigen Fehlversuchen zu wiederholen und damit abzuschließen
  • Erhalt und Ausbau von Frauenintegrationskursen, um die besonderen Bedürfnisse von Migrantinnen zu berücksichtigen und eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt sowie allgemein in gesellschaftliche Strukturen zu ermöglichen
  • Finanzielle Unterstützung für kommunale Anlaufstellen in den Jobcentern, bspw. in Form von Fachberatungsstellen für Alleinerziehende o.ä.
  • Übernahme von politischer Verantwortung für die gesellschaftliche Teilhabe und Fachkräftesicherung durch Sprachförderung von Frauen
  • Förderung von niedrigschwelligen und vereinbarkeitsfreundlichen Angeboten – um alle Frauen, unabhängig von Herkunft und Bildungsstand, zu erreichen und auch Teilnehmerinnen mit Sorgetätigkeit eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen

Stellungnahme
Vollumfängliche Umsetzung des Gewalthilfegesetzes

gemeinsame Verantwortung für nachhaltige Strukturen im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt
– Brief an die Gleichstellungsministerin des Landes Hessen

An die Gleichstellungsministerin des Landes Hessen
Betreff: Vollumfängliche Umsetzung des Gewalthilfegesetzes – gemeinsame Verantwortung für
nachhaltige Strukturen im Bereich geschlechtsspezifische Gewalt


Sehr geehrte Frau Ministerin Hofman,
alle drei Minuten ist eine Frau von Gewalt durch ihren (Ex-)Partner betroffen. Fast täglich endet diese
Gewalt tödlich. Diese Zahlen machen unmissverständlich deutlich: Geschlechtsspezifische Gewalt ist
kein individuelles, sondern ein gesamtgesellschaftliches Problem von systemischem Ausmaß und
Ausdruck tiefgreifender struktureller Ungleichheiten in unserer Gesellschaft. Viele gewaltbetroffene
Frauen – insbesondere jene, die Mehrfachdiskriminierungen erfahren – finden bis heute keinen oder
keinen ausreichenden Zugang zu Schutz und Hilfe.

In Deutschland fehlen etwa 14.000 Frauenhausplätze. Vor allem in ländlichen Regionen mangelt es an
einer flächendeckenden Beratungs- und Schutzstruktur. Es besteht daher dringender
Handlungsbedarf – sowohl im Ausbau der Hilfesysteme als auch in ihrer niedrigschwelligen
Zugänglichkeit und bedarfsgerechten Ausstattung für besonders vulnerable Gruppen.

Mit dem Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes (GewHG) am 28. Februar 2025 hat der Gesetzgeber
einen wichtigen und notwendigen Schrift unternommen.

Als Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten in Hessen fordern wir
Sie auf, die Umsetzung dieses Gesetzes auf Landesebene engagiert und zügig voranzubringen. Die
Träger der Frauenhilfeinfrastruktur benötigen Planungssicherheit. Wenn Fragen der konkreten
Umsetzung des Gewalthilfegesetz in einem länger andauernden Schwebezustand unbeantwortet
bleiben, besteht berechtigte Sorge, dass sich Kommunen im Bereich der freiwilligen Leistungen
zurückziehen könnten, weil sie zunächst abwarten, was in der Umsetzung des GewHG auf sie
zukommen mag. Wir alle wissen um die angespannte Haushaltslage vielerorts. Zugleich halten wir es
für dringend erforderlich, dass Sie sich gegenüber der neuen Bundesregierung für einen
gleichberechtigten und verlässlichen Rechtsrahmen, insbesondere auch für den Schutz von besonders
vulnerablen Zielgruppen wie geflüchtete Frauen, einsetzen. Wir bedauern, dass diese Zielgruppe im
Zuge der Einigung auf das GewHG „hinten runtergefallen“ ist.

Wir möchten in diesem Zusammenhang auf folgende zentrale Punkte hinweisen:

Das Gewalthilfegesetz verpflichtet die Länder gemäß § 5 Abs. 1 zur Sicherstellung eines Netzes an
Schutz- und Beratungsangeboten, das:

  • bedarfsgerecht und fachlich qualifiziert,
  • zeitnah und niedrigschwellig,
  • flächendeckend, das heißt wohnortsnah mit geringen Anfahrtswegen und
  • unabhängig von gesundheitlicher Verfassung, Aufenthaltsstatus oder Sprachkenntnissen verfügbar ist.


Diese Angebote dienen der Gewährleistung des Rechtsanspruchs nach § 3 GewHG, der das Recht auf
Schutz und Unterstützung für gewaltbetroffene Personen festschreibt.
Aus unserer Sicht besteht eine hohe Notwendigkeit, einen gleichberechtigten,
diskriminierungsfreien und zeitnahen Zugang zu Schutz und Unterstützung für alle von Gewalt
betroffenen Frauen und deren Kinder zu gewährleisten.

Dabei ist insbesondere sicherzustellen:

  • der Aufbau bzw. die Stärkung eines flächendeckenden Hilfesystems, das Schutz- und
  • Beratungsangebote für alle Zielgruppen gleichermaßen umfasst,
  • der niedrigschwellige und barrierearme bzw. barrierefreie Zugang zu diesen Angeboten für alle
  • gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder,
  • die konsequente Berücksich􀆟gung der Bedarfe besonders vulnerabler Zielgruppen, darunter:
  • Frauen mit Behinderung oder Beeinträch􀆟gung,
  • migrantische und geflüchtete Frauen,
  • wohnungslose oder suchtkranke Frauen,
  • ältere und hochaltrige Frauen.

Diese Gruppen sind einem besonders hohen Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt und
gleichzeitig mit erheblichen Zugangshürden konfrontiert. Diese strukturellen Versorgungslücken
müssen dringend geschlossen werden, um eine bedarfsgerechte und flächendeckende
Unterstützung sicherzustellen. Wir sehen hier eine zentrale Aufgabe für die Landesregierung!

Nach § 8 des Gewalthilfegesetzes sind die Länder aufgefordert, „den Bestand von Schutz- und
Beratungskapazitäten einschließlich deren Versorgungsdichte“ zu ermitteln. Es verpflichtet die
Länder, „eine Analyse zur Bestimmung der erforderlichen Schutz- und Beratungskapazitäten
durchzuführen und darauf aufbauend die notwendige Entwicklung eines Netzes an Schutz- und
Beratungsangeboten“ zu planen.
Um diese gesetzliche Vorgabe wirksam umzusetzen, ist es aus unserer Sicht unerlässlich, dass sich
die Bedarfsermittlung und Entwicklungsplanung auf rechtlich und fachlich fundierte und anerkannte
Bezugsgrößen stützt.

Wir halten folgende Grundlagen für zentral:

  • Orientierung an der Istanbul-Konvention, insbesondere:
    • Art. 20 (Allgemeine Hilfsdienste),
    • Art. 22 (Spezialisierte Hilfsdienste),
    • Art. 23 (Schutzunterkünfte),
      sowie der dazugehörige Erläuterungsbericht, insbesondere Absatz 135 (Schlüssel von Frauenhausplätzen pro 100.000 Einwohner*innen),
  • Empfehlungen und Standards relevanter Bundesfachverbände, z.B.:
    • zur personellen Ausstattung,
    • zu räumlichen Anforderungen und
    • zur Berechnung von Sachkostenbudgets
      (z.B. bff – Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe),
  • eine transparente und partizipativ gestaltete Bestandsanalyse, unter Einbeziehung der Landesvertretungen der Fachverbände sowie kommunaler Fachstellen (u.a. die Gleichstellungsbeauftragten) und freier Träger.

Wir erwarten eine verbindliche, bedarfsgerechte Ausbauplanung, die sowohl bestehende Angebote
sichert als auch gezielt neue Strukturen auf- und ausbaut – flächendeckend, intersektional und
nachhaltig.

Neben dem Schutz und der Beratung gewaltbetroffener Personen ist die Gewaltprävention ein
zentraler Bestandteil eines wirksamen Gewaltschutzsystems. Dabei kommt der Täterarbeit eine
besondere Bedeutung
zu – sie ist unverzichtbar, um geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt
langfristig zu bekämpfen und erneute Gewalt in (nach-)folgenden Beziehungen zu verhindern.

Wie die Lagebilder des Bundeskriminalamts seit Jahren belegen, sind es überwiegend Männer, die als
Täter häuslicher Gewalt auftreten. Täterarbeit ist daher nicht nur kriminalpräventiv bedeutsam,
sondern auch gesellschaftlich und strukturell notwendig.

Die Istanbul-Konvention fordert ausdrücklich präventive Maßnahmen gegenüber gewaltausübenden
Personen. Auch das Gewalthilfegesetz verpflichtet die Länder nach § 1 Abs. 3, „Maßnahmen zur
Prävention von geschlechtsspezifischer Gewalt, einschließlich Maßnahmen, die sich an
gewaltausübende Personen richten“, zu entwickeln und umzusetzen.

Aktuell bestehen bundesweit – und auch in Hessen – sowohl strukturelle Lücken als auch
uneinheitliche Qualitätsstandards im Bereich Täterarbeit, da verbindliche Standards fehlen bzw.
nicht flächendeckend umgesetzt werden.

Wir halten es für notwendig, dass:

  • der flächendeckende Ausbau von Täterarbeitsstellen in den Kommunen (einschließlich der Landkreise) vorangetrieben wird,
  • diese Stellen bedarfsgerecht und verlässlich ausgesta􀆩et werden – personell wie finanziell,
  • einheitliche Qualitätsstandards eingeführt und verbindlich angewendet werden, orientiert an den Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinscha􀅌 Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V..

Täterarbeit muss als integraler Bestandteil einer landesweiten Gewaltschutzstrategie strukturell
verankert werden – mit klaren Zuständigkeiten, gesicherter Finanzierung und fachlich fundierter
Qualitätssicherung.

Der Bund stellt im Zeitraum 2027-2036 2,6 Mrd. € für den erforderlichen Ausbau des Hilfesystems zur
Verfügung. Mit Blick auf die in der bundesseitigen Kostenstudie prognostizierten (jährlichen) Kosten
von etwa 670 Millionen € ist die Lastenverteilung zwischen Bund und Ländern 1/3 zu 2/3. Zwar ist das
Land Hessen nicht an die Kostenaufstellung des Bundes gebunden und stellt ein eigenes
Finanzierungskonzept auf. Klar dürfte aber sein, dass es sich bei den 2,6 Mrd. € nur um eine anteilige
Finanzierung handelt. Wir halten es daher für dringend erforderlich, dass das Land Hessen die
bundesseitig zur Verfügung gestellten Mittel in erforderlichem Umfang aufstockt und dass die Mittel
auch tatsächlich in der Hilfestruktur ankommen. Das Hilfesystem kann nur dann gestärkt werden,
wenn die Finanzierung über das bisherige Maß hinausgeht. Die Umsetzung der im Gewalthilfegesetz
verankerten Ansprüche setzt voraus, dass neue Ressourcen zusätzlich zur Verfügung gestellt werden –
nicht zur Ablösung bestehender Finanzierungsverantwortung, sondern zur gezielten strukturellen
Weiterentwicklung des Beratungs- und Schutzsystems.

Unsere große Sorge besteht darin,
dass die vorgesehenen Bundes- und Landesmittel künftig lediglich zur Umverteilung genutzt werden
könnten, indem bestehende kommunale Aufgaben und Ausgaben eingeschränkt oder ersetzt werden.
In diesem Fall würde sich an den tatsächlichen Versorgungsstrukturen nichts grundlegend verbessern
– und die mit dem Gesetz verbundenen Erwartungen blieben weitestgehend unerfüllt.
Damit das Gewalthilfegesetz wirksam greifen kann, braucht es schnelle, klare und nachhaltige
Finanzierungsabsprachen zwischen Ländern und Kommunen, die den Ausbau und die Bereitstellung
eines bedarfsgerechten Hilfesystems, wie es das Gewalthilfegesetz vorsieht (auch aus intersektionaler
Perspektive), sicherstellt.

Nur wenn die bestehende Finanzierung durch die Kommunen aufrechterhalten wird und somit
neue Mittel tatsächlich „on top“ im Sinne der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder eingesetzt
werden,
kann das Hilfesystem ausgebaut und dauerhaft verbessert werden.

Abschließend möchten wir betonen:
Das Gewalthilfegesetz ist eine wichtige Chance, den Schutz und die Unterstützung gewaltbetroffener
Frauen und ihrer Kinder in Deutschland grundlegend zu verbessern – im Sinne der Istanbul-
Konvention,
die einen umfassenden, diskriminierungsfreien Zugang zu Schutz, Hilfe und Prävention
verlangt.
Wir sehen es als gemeinsame Aufgabe von Ländern, Kommunen und Bund, diese Chance nun
konsequent und zukunftsorientiert zu nutzen.

Wir fordern Sie daher hiermit nochmals auf, sich auf Landesebene für eine vollumfängliche
Umsetzung des Gewalthilfegesetzes stark zu machen und zugleich Ihre Verantwortung gegenüber
der Bundesregierung wahrnehmen, um auf notwendige rechtliche Nachbesserungen – besonders
im Hinblick auf geflüchtete Frauen – hinzuwirken.

Mit freundlichen Grüßen
gez.
Die Sprecherinnen der Landesarbeitsgemeinscha􀅌 der hessischen Frauen- und Gleichstellungsbüros

Novellierung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG)

Mit der Novellierung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes (HGlG) sollen eine strukturelle Weiterentwicklung des HGlG und eine flächendeckende Umsetzung der Gleichberechtigung und der Gleichstellung in allen Organisationseinheiten, die den Bestimmungen des HGlG unterliegen, ermöglicht werden. Gleichberechtigung und Gleichstellung sowie die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern sollen als durchgängige Leitprinzipien bei allen Entscheidungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigten haben, zugrunde gelegt werden und tatsächlich durchsetzbar sein. Dies betrifft alle Aufgabenbereiche der von dem HGlG erfassten Organisationseinheiten. Diese zwingende Verpflichtung zur Umsetzung dieses Leitprinzips gilt für alle Beschäftigten, insbesondere für Beschäftigte mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist bereits mit ihrer Bestellung von anderweitigen dienstlichen Tätigkeiten in dem Umfang zu entlasten, wie dies zur Erfüllung der Aufgaben als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte erforderlich ist.Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist eine Führungskraft mit Querschnittsaufgaben. Ihre dienstlichen Tätigkeiten sind von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung. Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte sollen die Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Verwaltungsdienstes haben. Die Tätigkeit als Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte hat Vorrang vor anderen dienstlichen Tätigkeiten. Den Vorrang stellt die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte in eigener Verantwortung fest.Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte muss entsprechend der regelmäßigen Beschäftigtenzahl entlastet werden. Ab einer regelmäßigen Beschäftigtenzahl von mehr als 300 soll eine Entlastung im Umfang einer Vollzeitarbeitskraft erfolgen. Unabhängig davon muss der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Mitarbeitskapazität mit fachlicher Qualifikation zur Verfügung gestellt werden.

Für die Umsetzung der Frauen- und Gleichstellungsarbeit müssen ausreichend finanzielle Mittel eingeplant und bereitgestellt werden. Auch in Form von personellen, räumlichen und finanziellen Ressourcen.

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte muss ein unmittelbares Zugangsrecht zu allen Arbeits-, Projekt- und Steuerungsgruppen haben, die sich mit personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen befassen. Auskünfte sind ihr unverzüglich zu erteilen. In Ihrer dienstlichen Tätigkeit obliegt ihr das Gleichstellungscontrolling. Sie prüft – grundsätzlich bei allen Maßnahmen – weisungsfrei, das Vorliegen einer Gleichstellungsrelevanz. Dafür muss Ihr das volle Informationsrecht gewährt werden.

Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten beziehen sich insbesondere auf Entscheidungen und Maßnahmen, die von der Dienststelle für personelle, soziale oder organisatorische Angelegenheiten geplant oder ergriffen werden sollen. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte ist integraler Teil des jeweiligen Entscheidungsprozesses. Die Beteiligung muss frühzeitig erfolgen. Frühzeitig ist eine Beteiligung nur, wenn sie mit dem Beginn des jeweiligen Entscheidungsprozesses auf Seiten der Dienststelle einsetzt, und die im Raum stehende Entscheidung noch gestaltungsfähig ist.

Wird die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt, wird der jeweilige Entscheidungsprozess angehalten und bereits ergriffene personelle, soziale und organisatorische Maßnahmen sind unwirksam.

Die Dienststellen sind verpflichtet, Maßnahmen zu entwickeln und durchzusetzen, die einer Belästigung wegen des Geschlechts, einer Belästigung oder einer sexuellen Belästigung vorbeugen, insbesondere durch eine entsprechende Qualifizierung und Sensibilisierung der Beschäftigten. Entsprechendes gilt für angemessene Sanktionen gegenüber Personen, von denen eine Belästigung wegen des Geschlechts oder eine sexuelle Belästigung ausgegangen ist oder die zu einer Diskriminierung angewiesen haben. Der Schutz des Opfers einer solchen Diskriminierung und seine angemessene Rehabilitation haben Vorrang vor den Interessen derjenigen, die für die Belästigung, die sexuelle Belästigung oder die Anweisung zur Diskriminierung verantwortlich sind.

In der Landesregierung wird zur Unterstützung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten eine fachlich qualifizierte unabhängige Stelle eingerichtet. Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte kann sich zur Beratung, zur fachlichen Unterstützung und zur Klärung von Konflikten an diese unabhängige Stelle in der Landesregierung wenden. Diese unabhängige Stelle unterstützt bei der Umsetzung der Bestimmungen des HGlG und anderer Gleichstellungsvorschriften und fördert die Aufgabenwahrnehmung. Bei jeder Form der Nichtbeteiligung kann sich die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte an die unabhängige Stelle in der Landesregierung wenden.

Dieses Gesetz beruht auf der Erkenntnis, dass Frauen nach wie vor im Verhältnis zu Männern keine wirkliche Gleichberechtigung haben und deshalb in ihren beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten, ihren Arbeitsbedingungen gegenüber Männern benachteiligt sind. Gleiches gilt in Bezug auf die Nachteile denen nicht-binäre Menschen im Verhältnis zu Menschen anderen Geschlechts ausgesetzt sind. Zugleich beruht es auf der Erkenntnis, dass in der binär geprägten Geschlechterordnung von Frauen und Männern eine Gleichberechtigung nicht-binärer Personen noch aussteht. Diese Erkenntnis muss sich auch sprachlich im Gesetz wiederspiegeln.Der verfassungsrechtliche Auftrag zur Umsetzung der Gleichberechtigung und Gleichstellung ist binär. Handelt es sich jedoch um Gleichbehandlung, empfehlen wir von Frauen, Männern und nicht-binären Menschen zu sprechen, außer an Stellen der Unterrepräsentanz. Diese muss weiterhin binär erfasst und ausgewertet werden. Das Streben nach Gleichbehandlung für Frauen und nicht-binäre Menschen als benachteiligte Geschlechter steht nicht im Widerspruch zueinander.

Stellungnahme zum Genderverbot

Ausgangspunkt für die vorliegende Stellungnahme bildet das Eckpunktepapier für die Koalitionsverhandlungen von CDU und SPD zur Regierungsbildung im hessischen Landtag. Daraus geht hervor, dass die regierungsbildenden Parteien in Erwägung ziehen, geschlechtersensible Sprache mit Sonderzeichen in öffentlich-rechtlichen Institutionen zu untersagen. Die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauen- und Gleichstellungsbüros lehnt das Vorhaben der zukünftigen Landesregierung ab.  

Ausgangspunkt für die vorliegende Stellungnahme bildet das Eckpunktepapier für die Koalitionsverhandlungen von CDU und SPD zur Regierungsbildung im hessischen Landtag. Daraus geht hervor, dass die regierungsbildenden Parteien in Erwägung ziehen, geschlechtersensible Sprache mit Sonderzeichen in öffentlich-rechtlichen Institutionen zu untersagen. Die Landesarbeitsgemeinschaft der hessischen Frauen- und Gleichstellungsbüros lehnt das Vorhaben der zukünftigen Landesregierung ab.  

Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten der LAG arbeiten seit Jahren mit großem Engagement, Fachwissen und dem nötigen Nachdruck daran in ihren Landkreisen oder Kommunen darauf hinzuwirken auch im Sprach- und Schriftverkehr für einen geschlechtergerechten Ausdruck zu sensibilisieren. Auch wenn zunächst die Kommunen von dieser Regelung nicht betroffen sein werden, wird die Durchsetzung dessen erhebliche Strahlkraft haben und viele Menschen dahingehend verunsichern, was nun rechtlich erlaubt ist. Verwaltungssprache muss alle Menschen ansprechen und repräsentieren, unabhängig welches Geschlecht sie haben. Sprache formt unbewusst unsere Wahrnehmung der Welt. Sie beeinflusst unsere Vorstellung davon, was wir in unserer Gesellschaft für selbstverständlich halten und wen wir wahrnehmen. Das macht Sprache für unsere Arbeit zu einer relevanten Stellschraube auf dem Weg zu mehr Gleichberechtigung. 

Verschiedene Gesetze unter Anderem das Grundgesetz, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und nicht zuletzt das Hessische Gleichberechtigungsgesetz geben vor diskriminierungsfreie und geschlechtergerechte Bedingungen für jeden Menschen zu schaffen. Dazu gehört auch Geschlechtergerechtigkeit in der Sprache zu beachten. Seit 2019 erkennt das Personenstandsgesetz mehrere Geschlechtsidentitäten an, die in der Gleichstellungsarbeit und damit auch im Sprach- und Schriftgebrauch zu berücksichtigen sind. Die Umsetzung einer geschlechtersensiblen Sprache und Schrift ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die sicher auch von Spannungen begleitet ist. Diese sollten, im Sinne einer pluralen Demokratie und gelebter Vielfalt in Gesellschaft und Politik, nicht über ein gesetzliches Verbot unterbunden werden. 

Sprache ist immer ein machtvolles Mittel, das missbraucht und zum Schaden anderer eingesetzt werden kann. Das drohende Verbot macht uns besorgt. „Sprachverbote sind Instrumente von Diktaturen und in Deutschland Erinnerung an finsterste Zeiten. Finstere Zeiten beginnen mit dem Dimmen des Lichts“, heißt es in der gemeinsamen Stellungnahme der Jury „Unwort des Jahres“ und des Vorstandes der AG „Sprache in der Politik e.V.“ anlässlich des „Gender-Verbots“, das der sächsische Landtag 2023 beschlossen hat. Als Mitglieder der LAG der hessischen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten möchten wir uns in diesem alarmierenden Moment gegen Diskriminierung und Ausschluss positionieren.

Pressemitteilung der Landes Arbeitsgemeinschaft Hessischer Frauenbüros 30.11.2023